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Dokument-ID: 073426
Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
§ 93. Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmer
Der Betriebsrat ist berechtigt, zugunsten der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen Unterstützungseinrichtungen sowie sonstige Wohlfahrtseinrichtungen zu errichten und ausschließlich zu verwalten.