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Neu Dokument-ID: 1259757

Vorschrift

Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GrRCh)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 10 Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit

idF ABl. C 303/2007 | Datum des Inkrafttretens 01.12.2009

(1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, die Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen.

(2) Das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen wird nach den einzelstaatlichen Gesetzen anerkannt, welche die Ausübung dieses Rechts regeln.