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Neu Dokument-ID: 099775

Vorschrift

Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 13 – Recht auf wirksame Beschwerde

idF BGBl. III Nr. 30/1998 | Datum des Inkrafttretens 01.11.1998

Sind die in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten verletzt worden, so hat der Verletzte das Recht, eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz einzulegen, selbst wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.