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Dokument-ID: 099778
Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
Artikel 16 – Beschränkungen der politischen Tätigkeit von Ausländern
Keine der Bestimmungen der Artikel 10, 11 und 14 darf so ausgelegt werden, daß sie den Hohen Vertragschließenden Parteien verbietet, die politische Tätigkeit von Ausländern Beschränkungen zu unterwerfen.