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Dokument-ID: 099780
Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
Artikel 18 – Begrenzung der Rechtseinschränkungen
Die nach der vorliegenden Konvention gestatteten Einschränkungen dieser Rechte und Freiheiten dürfen nicht für andere Zwecke als die vorgesehenen angewendet werden.