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Neu Dokument-ID: 099788

Vorschrift

Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 25 – Plenum des Gerichtshofs

idF BGBl. III Nr. 47/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.06.2010

Das Plenum des Gerichtshofs

  1. wählt seinen Präsidenten und einen oder zwei Vizepräsidenten für drei Jahre; ihre Wiederwahl ist zulässig;
  2. bildet Kammern für einen bestimmten Zeitraum;
  3. wählt die Präsidenten der Kammern des Gerichtshofs; ihre Wiederwahl ist zulässig;
  4. beschließt die Verfahrensordnung des Gerichtshofs;
  5. wählt den Kanzler und einen oder mehrere stellvertretende Kanzler;
  6. stellt Anträge nach Artikel 26 Absatz 2.