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Dokument-ID: 099788
Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
Artikel 25 – Plenum des Gerichtshofs
Das Plenum des Gerichtshofs
- wählt seinen Präsidenten und einen oder zwei Vizepräsidenten für drei Jahre; ihre Wiederwahl ist zulässig;
- bildet Kammern für einen bestimmten Zeitraum;
- wählt die Präsidenten der Kammern des Gerichtshofs; ihre Wiederwahl ist zulässig;
- beschließt die Verfahrensordnung des Gerichtshofs;
- wählt den Kanzler und einen oder mehrere stellvertretende Kanzler;
- stellt Anträge nach Artikel 26 Absatz 2.