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Neu Dokument-ID: 1259732

Vorschrift

Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GrRCh)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 3 Recht auf Unversehrtheit

idF ABl. C 303/2007 | Datum des Inkrafttretens 01.12.2009

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit.

(2) Im Rahmen der Medizin und der Biologie muss insbesondere Folgendes beachtet werden:

  1. die freie Einwilligung des Betroffenen nach vorheriger Aufklärung entsprechend den gesetzlich festgelegten Einzelheiten,
  2. das Verbot eugenischer Praktiken, insbesondere derjenigen, welche die Selektion von Menschen zum Ziel haben,
  3. das Verbot, den menschlichen Körper und Teile davon als solche zur Erzielung von Gewinnen zu nutzen,
  4. das Verbot des reproduktiven Klonens von Menschen.