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Neu Dokument-ID: 1259792

Vorschrift

Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GrRCh)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 31 Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen

idF ABl. C 303/2007 | Datum des Inkrafttretens 01.12.2009

(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen.

(2) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub.