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Dokument-ID: 845068
Artikel 31
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Artikel 31
Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls deren Vertreter arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.