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Dokument-ID: 099796
Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
Artikel 33 – Staatenbeschwerden
Jeder Hohe Vertragschließende Teil kann den Gerichtshof wegen jeder behaupteten Verletzung dieser Konvention und der Protokolle dazu durch einen anderen Hohen Vertragschließenden Teil anrufen.