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Neu Dokument-ID: 845109

Vorschrift

Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 59
Tätigkeitsbericht

idF ABl. L 119/2016 | Datum des Inkrafttretens 24.05.2016

Jede Aufsichtsbehörde erstellt einen Jahresbericht über ihre Tätigkeit, der eine Liste der Arten der gemeldeten Verstöße und der Arten der getroffenen Maßnahmen nach Artikel 58 Absatz 2 enthalten kann. Diese Berichte werden dem nationalen Parlament, der Regierung und anderen nach dem Recht der Mitgliedstaaten bestimmten Behörden übermittelt. Sie werden der Öffentlichkeit, der Kommission und dem Ausschuss zugänglich gemacht.