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Dokument-ID: 845118
Abschnitt 2
Artikel 63
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Abschnitt 2
Kohärenz
Artikel 63
Kohärenzverfahren
Um zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union beizutragen, arbeiten die Aufsichtsbehörden im Rahmen des in diesem Abschnitt beschriebenen Kohärenzverfahrens untereinander und gegebenenfalls mit der Kommission zusammen.