5.11.2 Biologische Stoffe
Der Begriff „biologische Arbeitsstoffe” ist in § 40 Abs 5 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) sowie in § 1 Abs 1 und 2 der Verordnung biologische Arbeitsstoffe (VbA) und die Verwendung biologischer Arbeitsstoffe in § 1 Abs 3 und 4 VbA definiert. Im Sinn des § 40 Abs 4 ASchG handelt es sich bei biologischen Arbeitsstoffen um Mikroorganismen (einschließlich genetisch veränderter Mikroorganismen), Zellkulturen und Humanendoparasiten, die Infektionen und/oder sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können.