5.9 Gesetzliche Grundlagen
Aufgrund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten die in diesem Abkommen genannten EG-Mindestvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit auch für die Bediensteten des öffentlichen Dienstes und somit auch für die Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, die nicht in Betrieben tätig sind (Art 2 der EG-ArbeitnehmerInnenschutz-Rahmenrichtlinie [89/391/EWG] sowie Anhang 18 zum EWR-Abkommen, BGBl Nr 910/1993 in der Fassung des Beschlusses BGBl Nr 566/1994).