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Dokument-ID: 1279392
1.1.2 Aktivlegitimation Dritter
Wenn einem Vertragspartner als vertragliche Nebenpflicht eine Schutzpflicht dritter Personen, die der Vertragsleistung nahestehen, obliegt, wird dritten Personen die Geltendmachung eines eigenen Schadens aus dem fremden Vertrag zuerkannt. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0037785.]