4.4.1 Schadensmeldung
Die Verpflichtung, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen, besteht darin, dass der Versicherungsnehmer alles Zweckdienliche zur Aufklärung des Schadensfalles zu setzen hat, dies selbst dann, wenn es seinen eigenen Interessen zum Nachteil gereicht. Durch die Aufklärung seitens des Versicherungsnehmers soll der Versicherer in die Lage versetzt werden, sachgemäße Entscheidungen über die Behandlung des Versicherungsfalls zu treffen. Eine in einem wesentlichen Punkt nicht der Wahrheit entsprechende Darstellung des Sachverhalts durch den Versicherungsnehmer stellt eine Verletzung der Aufklärungspflicht dar. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0080972.]