4.4 Auswirkungen der Rückübertragung einer geschenkten Sache an den Erblasser
Für die Frage der Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen ist (auch) im Anwendungsbereich des § 788 ABGB nF im Einklang mit den tragenden Grundsätzen des Pflichtteilsrechts und dem Zweck der Hinzu- und Anrechnung die Grundüberlegung relevant, Pflichtteilsberechtigte grundsätzlich so zu stellen, als wäre die Sache noch in der Verlassenschaft. Damit scheidet im Fall der einvernehmlichen Aufhebung einer zuvor erfolgten unentgeltlichen Zuwendung, deren Ergebnis ist, dass sich die Sache wieder ungeschmälert und ohne eine von der Verlassenschaft dafür zu tragende Gegenleistung in der Verlassenschaft befindet, eine Hinzu- und Anrechnung der ursprünglichen Zuwendung des Erblassers aus.