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Redaktion FORUM Media | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.2.1 Übersicht zur Abgrenzung Vertragsgestaltung vs reine Urkundenerstellung

Thema

Kernaussage

Judikatur

Qualifikation des Anwaltsvertrags

Der Vertrag zwischen Rechtsanwalt und Klient ist grundsätzlich ein Bevollmächtigungsvertrag; Werkvertragsrecht ist regelmäßig nicht unmittelbar anwendbar.

8 Ob 91/08b

Werkvertrag im Einzelfall

Ein Mandat kann im Einzelfall Werkvertragscharakter haben. Entscheidend ist, ob bloß sorgfältiges Bemühen oder ein bestimmter Erfolg geschuldet ist und ob rechtliche oder tatsächliche Leistungen überwiegen.

8 Ob 91/08b; 6 Ob 15/22g

Vertragserrichtung

Auch ein Auftrag zur Vertragserrichtung ist nicht zwingend als Werkvertrag einzuordnen.

6 Ob 15/22g

Bereits ausgehandelter Vertrag

Haben die Parteien den Vertrag bereits inhaltlich abgeschlossen und soll der Vertragserrichter ihn nur juristisch ausformulieren, muss er das Vereinbarte korrekt umsetzen und sinnvolle Ergänzungen vornehmen.

RS0026707

Notwendige Ergänzungen

Der Vertragserrichter haftet für die Unterlassung rechtlich erforderlicher Ergänzungen.

RS0026707

Keine Änderung des Parteiwillens

Der Vertragserrichter muss grundsätzlich nicht auf eine Änderung eines bereits vereinbarten Vertragsinhalts hinwirken und darf die Willensbildung der Parteien nicht beeinflussen.

7 Ob 84/09t; Rz 1992/52

Nachträgliche Pfandbestellung

Wurde ursprünglich keine Kaufpreissicherung durch Pfand vereinbart, besteht kein Anspruch auf nachträgliche Bestellung eines Pfandrechts.

NZ 1987, 284

Haftung bei fehlender Pfandbestellung

Allein die fehlende Anregung einer Pfandbestellung begründet keine Haftung. Erforderlich sind Anhaltspunkte für Uneinbringlichkeit und der Nachweis, dass der Vertragspartner einer Sicherung zugestimmt hätte.

NZ 1987, 284

Untaugliche Grundbuchsurkunden

Haftung kann entstehen, wenn der Anwalt nicht über die Untauglichkeit von Urkunden für eine Verbücherung aufklärt.

AnwBl 1991, 51

Nicht verbücherungsfähige Urkunde

Die Errichtung einer nicht verbücherungsfähigen Urkunde kann eine Haftung des Vertragsverfassers auslösen.

SZ 43/221

Durchführung des Grundbuchsgesuchs

Eine Haftung kann auch bei unterlassener Überwachung der Durchführung des Grundbuchsgesuchs bestehen.

ZBl 1930/209

Übernommene Zielerreichung

Sagt der Rechtsanwalt zu, alles zur Erreichung eines bestimmten Ziels zu unternehmen, haftet er für die Nichteinhaltung dieser Zusage.

JBl 1972, 426

Ungeeignete Rangordnung

Der Versuch, eine Kreditforderung durch eine Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung abzusichern, kann haftungsbegründend sein.

ÖBA 2003, 882/1155

Außervertragliche Sicherungen

Der Urkundenverfasser muss grundsätzlich keine Sicherungsmaßnahmen vorschlagen, die über seinen konkreten Vertragserrichtungsauftrag hinausgehende Pflichten begründen würden.

8 Ob 180/66

Keine Pflicht zur Vertragsänderung

Bei einem bereits vereinbarten Vertrag ist es nicht Aufgabe des Vertragserrichters, eine Änderung durchzusetzen oder eine Partei von der Unterzeichnung abzuhalten.

6 Ob 523/89

Wirtschaftliche Risiken

Ein berufsmäßiger Vertragsverfasser muss mögliche ungünstige wirtschaftliche Entwicklungen beim Vertragspartner berücksichtigen und seine Tätigkeit daran ausrichten.

9 Ob 1737/91

Schutz beider Vertragsparteien

Alle Vertragsparteien dürfen darauf vertrauen, dass der Vertragsverfasser rechtliche und tatsächliche Nachteile vermeidet und für angemessene Sicherheit sorgt.

7 Ob 104/10k

Beiderseitige Interessenwahrung

Wird der Rechtsanwalt oder Notar bei Errichtung oder Abwicklung für beide Seiten tätig, muss er die Interessen beider Parteien wahren – auch wenn er sonst nur eine Partei vertritt.

5 Ob 139/69

Unzureichende Belehrung zur Bürgschaft

Ein bloßer Hinweis auf eine „schwammige“ Klausel genügt nicht, wenn nicht ausdrücklich erläutert wird, dass eine Bürgschaftsbefreiung dadurch nicht gesichert ist.

1 Ob 270/04v

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