3.2 Zinsvereinbarungen, Verzug und Beendigung
Vereinbarte Zinsen
Bei Kreditverträgen ist die Höhe der vereinbarten Zinsen grundsätzlich frei verhandelbar. Fehlt eine Zinsvereinbarung, greift der gesetzliche Zinssatz des § 1000 Abs 1 ABGB iHv 4 % pa für Geldschulden ein. Die Parteien können feste oder variable Zinssätze vereinbaren. Bei variablen Zinssätzen ist die Anknüpfung an einen Referenzzinssatz (zB EURIBOR) üblich. Die Grenze der Sittenwidrigkeit nach § 879 Abs 1 ABGB ist bei wucherischen Zinsen überschritten, wobei im unternehmerischen Verkehr ein weiterer Spielraum als bei Verbrauchergeschäften besteht.