6.1.1 Übersicht zur vertraglichen Haftung, Sorgfaltsmaßstab des Durchschnittsanwalts
Sie erhalten hier eine Übersicht in Tabellenform, nähere Informationen zu den einzelnen Entscheidungen finden Sie in Ihrem Onlinebuch.
Thema | Kernaussage | Judikatur |
Haftungsmaßstab | Der Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB kann vertraglich weder herabgesetzt noch ausgeschlossen werden. | 4 Ob 206/04d |
Rechtsgrundlage | Die Haftung für Rechtsbelehrung und Vertragserrichtung richtet sich nach § 1299 ABGB, nicht nach § 1300 ABGB; Grundlage ist auch § 9 RAO. | NZ 2001, 378; RdW 1999, 651 |
Ex-ante-Betrachtung | Die Beurteilung einer anwaltlichen Pflichtverletzung erfolgt aus damaliger Sicht, nicht nach späterem Schadenseintritt. | 4 Ob 240/17y |
Sorgfaltsmaßstab | Maßgeblich sind Auftrag und Einzelfall; geschuldet sind Fleiß und Kenntnisse eines durchschnittlichen Fachanwalts. | 6 Ob 94/09f; 6 Ob 304/99w |
Grenzen der Sorgfalt | Die anwaltlichen Pflichten dürfen nicht überspannt werden; Belehrung endet, wenn der Anwalt begründet von vollständigem Verständnis des Mandanten ausgehen darf. | 6 Ob 94/09f |
Erweiterte persönliche Haftung | Sagt der Anwalt eine Interessenwahrnehmung über die gewöhnliche anwaltliche Tätigkeit hinaus zu, haftet er in diesem erweiterten Umfang. | RS0027921 |
Vertretbare Rechtsansicht | Keine Haftung für eine vertretbare Gesetzesauslegung; Haftung besteht insbesondere bei Unkenntnis von Gesetz, einhelliger Lehre oder ständiger Rechtsprechung. | 6 Ob 35/24a |
Anerkennung eindeutiger Haftung | Ist die Haftung gegenüber dem Mandanten eindeutig, kann eine grundlose Verweigerung der Schadensanerkennung standeswidrig sein. | RS0038791 |
Treuhänder und Eigenschaden | Ein treuhändig tätiger Anwalt darf einen durch eigenes Verschulden verursachten Schaden nicht auf Personen abwälzen, deren Interessen er zu wahren hat. | RS0055843 |
Interessenkonflikte | Der Anwalt darf weder von ihm errichtete Verträge bekämpfen noch in zusammenhängenden Verträgen widersprüchliche Rechte einräumen. | RS0038740 |
Verschwiegenheit | Die Verschwiegenheitspflicht ist eine zentrale Berufspflicht und erfasst auch Kenntnisse über rechtswidrige Handlungen des Mandanten. | RS0116762; RS0055168 |
Doppelvertretung | Eine Treuhandschaft in eigener Sache oder bei wirtschaftlicher Verflechtung mit einer Vertragspartei ist unzulässig. Bezugspunkt ist die Kanzleigemeinschaft. | RS0131574; RS0131512; 14 Bkd 7/03 |
Treuepflicht | Treuhandaufträge dürfen nicht weisungswidrig oder unter Verfolgung eigener wirtschaftlicher Interessen ausgeführt werden. | RS0055574 |
Mandatswissen | Im Mandat erlangtes Wissen darf nicht zum eigenen Vorteil und zum Nachteil des Mandanten verwendet werden. | RS0132071 |
Treuepflicht gegenüber mehreren Parteien | Wer als Treuhänder auch gegenüber dem Verkäufer verpflichtet ist, darf nicht einseitig für den Käufer tätig werden. | RS0110389 |
Verbücherung/Veräußerungsverbot | Die unterlassene Durchführung der Verbücherung eines Veräußerungsverbots kann einen schweren Treuepflichtverstoß darstellen. | RS0109468 |
Sicherung des Restkaufpreises | Bei Ratenkaufpreisen soll der Vertragserrichter eine pfandrechtliche Sicherstellung anregen und die Parteien danach fragen. | 7 Ob 77/55 |
Grenzen der Aufklärung | Keine Pflicht zur Belehrung über Umstände, die der Vertragspartner kennt und deren rechtliche sowie wirtschaftliche Tragweite er erfasst. | 8 Ob 506/86 |
Tatsächliche Vertragsgrundlagen | Der Vertragsverfasser muss über tatsächliche Grundlagen eindeutig aufklären und falsche Vorstellungen vermeiden. | 8 Ob 645/87 |
Anwaltlich vertretener Vertragspartner | Gegenüber anwaltlich Vertretenen besteht regelmäßig keine Pflicht zur Belehrung über erwartbar bekannte Folgen; tatsächliche Grundlagen sind aber stets klarzustellen. | 8 Ob 645/87 |
Belehrung juristischer Laien | Der Anwalt muss rechtsunkundige Mandanten umfassend belehren und zur Ermittlung des Sachverhalts gezielt befragen. | RS0038682; 2 Ob 44/89 |
Vorberatung durch Dritte | Eine frühere Beratung durch Anwalt, Notar oder Steuerberater entbindet nicht, wenn deren Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erkennbar ist. | 8 Ob 664/92 |
Vollständige Rechtsbelehrung | Der Anwalt muss für rechtliche Absicherung sorgen; Laien sind eingehender als fachkundige Mandanten zu belehren. | 2 Ob 224/97y; 7 Ob 316/01y |
Grundbuchsfehler | Haftung kann insbesondere bei nicht verbücherungsfähigen Urkunden, untauglichen Unterlagen, unterlassener Verbücherung, fehlender Gebührenaufklärung oder ungeprüften Auskünften entstehen. | AnwBl 1991, 51; SZ 43/221; ZBl 1930/209; VR 1992/273 |
Umfang anwaltlicher Beratung | Nicht jede vollständige Rechtsanalyse ist erforderlich; geschuldet sind die für die Entscheidung nötigen Hinweise. Bei klar vorteilhafter Alternative ist eine Empfehlung geboten. | BGH, VersR 2007, 1374 |
Standard-Liegenschaftskauf | Auch beim üblichen Liegenschaftskauf besteht umfassende rechtliche und wirtschaftliche Belehrungspflicht; Maßstab bleibt der Durchschnittsanwalt. | 9 Ob 11/17h |
Vertrauensschaden | Bei Fehlberatung ist grundsätzlich nur jener Schaden zu ersetzen, der bei richtiger Beratung nicht entstanden wäre. | 5 Ob 38/05g |
Erforderliches Kausalitätsvorbringen | Der Geschädigte muss darlegen, wie er bei ordnungsgemäßer Beratung gehandelt hätte; sonst ist die Kausalität nicht beurteilbar. | 5 Ob 38/05g |
Umsatzsteuer beim Liegenschaftskauf | Der Vertragsverfasser muss steuerliche Aspekte zumindest erkennen und auf Beratungsbedarf hinweisen; fehlende Umsatzsteueraufklärung kann haftbar machen. | 3 Ob 159/12x |
Treuhand und Vorsteuer | Der mehrseitige Treuhänder muss bei erkennbar unzureichenden Rechnungen, die dem Vorsteuerabzug dienen sollen, weitere Abklärungen vornehmen. | 5 Ob 91/18w |
Insolvenzrisiko des Verkäufers | Nicht vertretene Parteien sind über das Risiko aufzuklären, bei Insolvenz des Verkäufers keine Gewährleistung oder Sicherung zu erhalten. | NZ 2001, 304 |
Minimalwissen Steuerrecht | Ein Anwalt muss steuerliche Risiken bei Unternehmens- und Liegenschaftsverkäufen erkennen und gegebenenfalls zur Steuerberaterkonsultation raten. | 3 Ob 159/12x |
GrESt-Befreiungen | Notare und Anwälte müssen über mögliche Steuerbefreiungen informieren, den Sachverhalt erheben und erforderliche Eingaben verfassen. | NZ 1978, 156 |
Sicherster Rechtsweg | Bei mehreren Möglichkeiten ist grundsätzlich der sicherste und am wenigsten zweifelhafte Weg zu wählen. | EvBl 2004/60; ZVR 2007, 80; AnwBl 1992, 155 |
Änderung der Rechtslage | Bei wesentlicher Änderung von Sach- oder Rechtslage muss der Parteienvertreter auf die Folgen hinweisen. | 1 Ob 291/01b |
Unrichtige Rechtsauslegung | Eine objektiv unrichtige Ansicht ist nicht automatisch schuldhaft; entscheidend ist, ob sie noch vertretbar war. | RS0023526; 6 Ob 43/85; 1 Ob 606/86 |
Fehlende Judikatur | Besteht keine gefestigte Rechtsprechung und ist die Norm unklar, haftet der Anwalt nur bei nicht mehr vertretbarer Auslegung. | 1 Ob 503/94; 9 Ob 508/94 |
Gefahrlosere Vertragsgestaltung | In der Kautelarjurisprudenz ist nach Möglichkeit die risikoärmere Gestaltung zu wählen, sofern die Parteien nicht trotz Belehrung auf einer anderen Lösung bestehen. | 6 Ob 116/05k |
Vertretungsmacht juristischer Personen | Bei Vollmachtserteilung durch eine juristische Person muss der Anwalt die Vertretungsmacht der handelnden Organe prüfen. | 2 Ob 170/06y |
Ungeprüfte Mandantenangaben | Angaben des Mandanten dürfen grundsätzlich als richtig angenommen werden; ungeprüft auf unrichtige oder unvollständige Auskünfte zu vertrauen, kann aber sorgfaltswidrig sein. | 7 Ob 15/91; 6 Ob 56/05m |
Ermittlung des Tatsachenkerns | Der Vertragsverfasser muss den maßgeblichen Sachverhalt durch gezielte Befragung klären und auf rechtlich bedeutsame Tatsachen hinweisen. | VersR 1987, 462 |
Baupläne und Baubewilligung | Ohne besondere Hinweise muss der Vertragserrichter nicht vorhersehen, dass abweichende Pläne nicht bewilligt werden; technische Prüfung durch Architektenwissen ist nicht geschuldet. | 7 Ob 104/10k |
Sicherungen bei Darlehen | Wer einen bedeutenden Darlehensvertrag unparteiisch formuliert, soll angemessene Sicherheiten anregen. | Rz 1967, 202 |
Grundbuchsabfrage | Vor Liegenschaftskäufen kann eine unmittelbar vor Abschluss unterlassene Grundbuchsabfrage samt fehlender Beratung haftbar machen. | 5 Ob 38/05g |
Bücherliche Sicherung | Bei konfliktbelasteten oder risikoreichen Situationen können Rangordnung oder Vormerkung erforderlich sein; im familiären Bereich kann dies ausnahmsweise entfallen. | RS0026546; RS0022602 |
Erhebliche Vermögensdispositionen | Bei hohen Vermögenswerten ist besondere Sorgfalt geboten; bei Zweifeln ist gegebenenfalls direkt mit dem wirtschaftlich betroffenen Mandanten Kontakt aufzunehmen. | JUS 46, 21 |
Warnung außerhalb des Mandats | Über das Mandat hinaus besteht eine Warnpflicht nur bei bekannter oder offenkundiger Gefahr; die Voraussetzungen muss der Mandant beweisen. | BGH 21.6.2018, IX ZR 80/17 |
Treuhand und Schutzpflichten | Treuhänder haben gegenüber allen Treugebern besondere Warn-, Aufklärungs-, Informations- und Schutzpflichten. | 13 Bkd 5/08 |
Entscheidung des Mandanten | Der Anwalt haftet nicht für eine eigenständige Mandantenentscheidung, außer diese beruht auf unrichtiger oder fehlender Belehrung. | 7 Ob 555/88 |
Beweislast allgemein | Der Geschädigte muss Pflichtverletzung und Kausalität beweisen; dafür ist der hypothetische Verlauf bei pflichtgemäßem Verhalten zu ermitteln. | 3 Ob 83/17b |
Beweislast bei Grundbuchsfehlern | Der Mandant muss beweisen, dass er bei Kenntnis des Grundbuchsstands den Vertrag nicht oder anders abgeschlossen hätte. | 5 Ob 38/05g |
Treuhandpflicht und § 1298 ABGB | Auch bei Treuhandpflichtverletzungen trägt der Geschädigte die Beweislast für die Kausalität; die Beweislastumkehr betrifft grundsätzlich nur das Verschulden. | 1 Ob 333/98x |
Verfrühte Auszahlung | Bei vorzeitiger Auszahlung eines Treuhanderlags ist primär Naturalrestitution geschuldet, insbesondere Wiedereinzahlung auf das Treuhandkonto. | 6 Ob 35/24a |
Bestmögliche Sicherstellung | Übernimmt der Vertragsverfasser die „bestmögliche“ Sicherung, muss er alle geeigneten Sicherungsmöglichkeiten berücksichtigen; für Kausalität genügt überwiegende Wahrscheinlichkeit. | EvBl 2012/95 |
Umgehungsgeschäfte | Wirkt der Anwalt an einer gesetzeswidrigen Kaufpreisumgehung mit und zahlt Treuhandgeld vorzeitig aus, haftet er für den daraus entstehenden Schaden. | RdW 2002/69 |
Mehrseitige Treuhandschaft | Der Treuhänder muss den Auftrag nach Wortlaut und Geschäftszweck erfüllen, alle Treugeber informieren und darf Risiken nicht einseitig erhöhen. | 1 Ob 333/98x; 4 Ob 563/74 |
Interessenkollision im Treuhandverhältnis | Bei nachträglich geschaffener Interessenkollision muss der Treuhänder weitere Aufträge ablehnen, die Tätigkeit niederlegen oder alle Beteiligten informieren. | 1 Ob 333/98x |
Fehlende Restkaufpreissicherung | Unterbleibt die erforderliche Beratung über die Sicherung eines Restkaufpreises, haftet der Vertragserrichter nach §§ 1009 ff und § 1299 ABGB. | 10 Ob 2063/96x |
ImmoESt-Haftung | Der Parteienvertreter haftet bei unrichtiger ImmoESt-Berechnung nur, wenn er unrichtige Angaben des Verkäufers trotz Kenntnis ihrer Unrichtigkeit verwendet. | VwGH Ro 2022/15/0004 |
Ablehnung eines Mandats | Wer ein Mandat ablehnt, muss dies rechtzeitig mitteilen, damit der Interessent noch einen anderen Anwalt beauftragen kann. | 4 Ob 141/12g |
Schenkung und Notariatsaktpflicht | Bei unsicherer tatsächlicher Übergabe muss der Anwalt auf die Notariatsaktpflicht hinweisen; sonst haftet er für den Verlust des Geschenks. | 4 Ob 197/08m |
Gerichtliche Hinterlegung | Bei Konflikten der Treugeber und unklaren Auszahlungsbedingungen kann der Treuhänder das Treugut gerichtlich hinterlegen. | 9 Ob 101/06b |
Keine zwingende Hinterlegung | Der Treuhänder ist bei Konflikten nicht stets zur gerichtlichen Hinterlegung verpflichtet; eine rein wortlautgetreue Ausführung ist nur bei klaren Treuhandregeln geboten. | 20 Ds 2/19b |
Kein Honorar für Umgehungsgeschäft | Für ein rechtswidriges Umgehungsgeschäft besteht kein Honoraranspruch, weil ein gesetzwidriges Geschäft nicht wirksam beauftragt werden kann. | 6 Ob 316/04w |
Pflichtverletzung und Honorar | Verletzte Aufklärungspflichten führen regelmäßig zu Schadenersatz, nicht automatisch zum Verlust des Honorars. Honorarverfall kommt nur bei wertloser Tätigkeit in Betracht. | RS0116278; RS0112203; 7 Ob 85/20f |
Honoraraufklärung | Auch bei der Honorarerwartung kann eine Aufklärungspflicht bestehen; ihre Verletzung begründet aber grundsätzlich nur Vertrauensschaden. | RS0047275; RS0022706 |