1.3.5 Mitverschulden
Wer einen Rechtsanwalt betraut, darf davon ausgehen, dass dieser im besonderen Maße geeignet ist, ihn vor Nachteilen zu schützen und alle nach der Rechtsordnung erforderlichen Schritte zur Verwirklichung des ihm bekannten Geschäftszwecks zu übernehmen. Dies gilt aber nicht, wenn deutliche Indizien für ein Fehlverhalten des Anwalts sprechen, die dem Klienten in Verbindung mit der nach § 1304 ABGB aufzuwendenden Sorgfalt in die Augen fallen müssten. • [Fußnote: OGH 22.4.1999, 6 Ob 288/98s.] Seitens des Klienten besteht die Obliegenheit einer Kontrolle der Tätigkeiten des Anwalts bspw bei Vorliegen aller Vertragsentwürfe darf der Anwalt mit einer gewissen begleitenden Kontrolle rechnen.