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Dokument-ID: 1279173
1.2 Formvorschriften und Wirksamkeitsvoraussetzungen
Vorausvereinbarung
Der Gesetzgeber erlaubt solche Vereinbarungen, damit Ehepartner ihre vermögensrechtlichen Verhältnisse selbst gestalten können. Zum Schutz vor unüberlegten Entscheidungen sind jedoch bestimmte Formvorschriften einzuhalten.