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Birgit Zettel | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.2 Formvorschriften und Wirksamkeitsvoraussetzungen

Vorausvereinbarung

Der Gesetzgeber erlaubt solche Vereinbarungen, damit Ehepartner ihre vermögensrechtlichen Verhältnisse selbst gestalten können. Zum Schutz vor unüberlegten Entscheidungen sind jedoch bestimmte Formvorschriften einzuhalten.

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