8 Haftung bei unzureichender Absicherung, fehlerhafter Rangordnung oder unklarer Risikoverteilung
Die Haftung im Zusammenhang mit Kreditsicherheiten und Sicherungsstrukturen gehört zu den praktisch bedeutsamsten Problemfeldern des Bank- und Finanzierungsrechts. Fehler entstehen dabei nicht nur bei der Begründung der Hauptverbindlichkeit, sondern häufig erst im Sicherheitenvollzug: etwa wenn eine Sicherheit unwirksam bestellt, rangmäßig unzureichend abgesichert, insolvenzrechtlich nicht durchsetzbar oder in ihrer wirtschaftlichen Tragweite unzutreffend eingeschätzt wird. Hinzu treten Konstellationen, in denen die Rollenverteilung zwischen Kreditgeber, Kreditnehmer, Sicherungsgeber und allfälligen Organwaltern unklar bleibt oder die Vertragsdokumentation das konkret übernommene Risiko nicht präzise abbildet. Die Rechtsfolgen solcher Mängel reichen von bloßen Deckungslücken bis hin zu Schadenersatz-, Aufklärungs-, Rechnungslegungs- oder Rückabwicklungsansprüchen.