3.1 Das eigenhändige Testament
Die Rechtslage zum eigenhändigen Testament hat sich durch die Erbrechtsreform nicht geändert. Das Testament ist durch den Testator mit eigener Hand in Handschrift zu verfassen und zu unterschreiben (§ 578 ABGB). Durch die relativ unkomplizierte Form ist das eigenhändige Testament grundsätzlich weniger aufwendig und weniger riskant. Gleichzeitig ist zu beachten, dass sich diese Form für vom Rechtsanwalt oder Notar vorformulierte, komplexe Testamente kaum eignet und auch die eigenhändige Verfügung Risiken birgt.