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Dokument-ID: 1279182
3.2 Anpassung von Unterhaltsvereinbarungen bei geänderten Verhältnissen
Unterhaltsvereinbarungen stehen grundsätzlich unter dem Vorbehalt, dass sich die maßgeblichen Lebensumstände ändern können. Diese so genannte Umstandsklausel bewirkt, dass der Unterhalt bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse gerichtlich angepasst oder aufgehoben werden kann.