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Dokument-ID: 1279415
4.2 Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines bei der Ausübung der in der Polizze angegebenen beruflichen Tätigkeit von ihm selbst oder einer Person, für die er nach dem Gesetz einzutreten hat, begangenen Verstoßes von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird.