1.2.1 Rechtsschutz bei Dienstbarkeiten
Der Schutz der Dienstbarkeiten ist zum einen in § 523 ABGB geregelt, der einerseits die Servitutenklage (actio confessoria) und andererseits die Eigentumsklage (actio negatoria) kennt. Die Servitutenklage richtet sich an den Dienstbarkeitsberechtigten, der sich gegen die Störung seines Rechts wehren will, die Eigentumsklage richtet sich an den Eigentümer vor Anmaßung einer Servitut beziehungsweise zur Abwehr jeder sonstigen Störung des Eigentums (Hofmann in Rummel, ABGB³ § 523 Rz 1).