2 Falsche/unvollständige Vertragsgestaltung
Pflicht zur Gewissenhaftigkeit
Die durch § 9 RAO dem Rechtsanwalt zur Pflicht gemachte Gewissenhaftigkeit ist eine Auswirkung und Ergänzung der durch § 1009 ABGB jedem Bevollmächtigten zur Pflicht gemachten Redlichkeit. Diese Pflicht ist vor allem von einem Rechtsanwalt mit peinlichster Genauigkeit zu erfüllen. Nicht nur das Unterlassen einer nach Lage des Falles gebotenen Aktualität, sondern auch ein passives Verhalten des Rechtsanwalts, das allenfalls auch nur den Anschein einer unreellen, nicht ordnungsgemäßen, dem Parteiinteresse abträglichen Geschäftsführung hervorruft, begründet daher sowohl eine Berufspflichtverletzung als auch eine Beeinträchtigung der Standesehre. Diese Pflicht zur Gewissenhaftigkeit wird durch Sorglosigkeit bei Verfassung von Verträgen ebenso wie durch leichtsinniges und/oder pflichtwidriges Vorgehen bei Errichtung und Abschluss eines Kaufvertrages über eine Realität verletzt. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0055548.]