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Dokument-ID: 1279259
3.2.1 Zur Lesbarkeit der Nuncupatio des Testators
Für den vom Mandanten als Testator eigenhändig zu ergänzenden Zusatz, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält, hat der OGH ausgesprochen, dass dieser Zusatz objektiv lesbar sein müsse (RIS-Justiz RS0134179; OGH 2 Ob 170/22x; OGH 2 Ob 77/23x), weil anderenfalls der Bekräftigung keine Bestätigung des Willens des Erblassers entnommen werden könne. Ob der Bekräftigungszusatz lesbar ist und wie sein lesbarer Inhalt lautet, ist dabei Tatfrage und nicht Rechtsfrage.