5.1.2 Prüfpflicht des Notars – Entscheidungen
Geschäftsfähigkeit
Ein Notar ist grundsätzlich bei Errichtung von Verträgen und Testamenten zur Prüfung der Geschäftsfähigkeit von Parteien verpflichtet. Er hat in diesem Rahmen aber keine aufwendigen Untersuchungen anzustellen und insbesondere kein Sachverständigengutachten einzuholen. Bei der Prüfung der Testierfähigkeit ist ein einfacherer Maßstab als bei anderen Rechtsgeschäften anzulegen, weil für die Testierfähigkeit geringere Voraussetzungen als für die allgemeine Geschäftstätigkeit genügen. Die Frage der Testierfähigkeit ist vom Notar anhand seiner Lebenserfahrung und seiner juristischen Fachkenntnisse zu beurteilen. • [Fußnote: OGH 14.7.2005, 6 Ob 129/05x.]