5.1.1 Übersicht zur Prüfpflicht des Notars
Sie erhalten hier eine Übersicht in Tabellenform, nähere Informationen zu den einzelnen Entscheidungen finden Sie in Ihrem Onlinebuch.
Thema | Kernaussage | Judikatur |
Geschäftsfähigkeit | Prüfung bei Verträgen und Testamenten; keine aufwendigen Ermittlungen oder Gutachten nötig. Testierfähigkeit nach geringerem Maßstab. | 6 Ob 129/05x |
Privaturkunde/Hypothekarschuldner | Keine Haftung bei fehlender Prüfung der Geschäftsfähigkeit, wenn die Unterschrift gerichtlich beglaubigt wurde. | SZ 38/165 |
Blindheit | Bei Verdacht Leseprobe; bei Blindheit ist für Rechtsgeschäfte unter Lebenden grundsätzlich ein Notariatsakt nötig. | EvBl 1997/186; 10 Ob 35/17w |
Begriff der Blindheit | Vollständiger Verlust der Wahrnehmungsfähigkeit; bloße Sehschwäche genügt nicht. Behindertenpass ist starkes Beweismittel, Gegenbeweis möglich. | RS0070947; 2 Ob 196/20t |
Sprachkenntnisse | Bei unzureichenden Sprachkenntnissen ist ein Dolmetscher beizuziehen; Prüfungspflicht richtet sich nach dem konkreten Geschäft. | 6 Ob 49/11s |
Allgemeine Belehrung | Der Notar muss konkret über rechtliche Risiken und die Folgen von Vertragsklauseln aufklären. | 1 Ob 270/04v |
Bürgschaftsbefreiung | Ein bloßer Hinweis auf eine „schwammige“ Klausel genügt nicht, wenn das gewünschte Ziel nicht gesichert ist. Mitverschulden der Partei möglich. | 1 Ob 270/04v |
Vertragserfüllung/Verbücherung | Bei Beglaubigung und Verbücherung sind Erfüllungsregelungen und erforderliche Sicherungen zu prüfen. | MietSlg 33.225 |
Geschäftsunerfahrene Partei | Hinweis auf erkennbare wirtschaftliche Risiken und mögliche Absicherung, insbesondere bei Vorleistung. | VersR 1982, 1170 |
Undurchführbares Geschäft | Erkennbar undurchführbare Geschäfte dürfen nicht ohne Belehrung beurkundet werden. | VersR 2005, 1696 |
Erschließungsbeiträge | Aufklärung über offene Erschließungsbeiträge und Käuferhaftung; auf Wunsch Risikoabsicherung vorschlagen. | 4 Ob 131/24d |
Steuern und Gebühren | Verkäufer über mögliche eigene Haftung für Steuern und Gebühren trotz abweichender Vertragsregelung belehren. | AnwBl 1993, 510 |
Bodenbeschaffenheit | Grundsätzlich keine Pflicht zur technischen Prüfung der Liegenschaft oder zu Probebohrungen. | 8 Ob 174/01y |
Finanzierungsaufwand | Aufklärungspflicht hängt vom Wissen des Notars über Vertragsbereitschaft und Verhandlungsstand ab. | 5 Ob 96/03h |
Notariatsakt/Parteiwille | Über Sinn und Folgen aufklären; wahren Willen feststellen; Erklärung klar aufnehmen. | 9 Ob 82/04f |
Unterfertigte Urkunde | Die Unterschrift macht den Text grundsätzlich zum Inhalt der Erklärung, auch bei später behauptetem Missverständnis. | 9 Ob 82/04f |
Alle Vertragsparteien | Belehrung muss alle Beteiligten erfassen; Gespräche mit nur einer Partei genügen nicht. | 10 Ob 167/00g |
Steuerliche Sonderrisiken | Bei erkennbarer besonderer Steuergefahr ist weitergehende Belehrung bzw Rücksprache mit Steuerberater angezeigt. | RdW 2001/301 |
Unwirksame Klauseln | Keine Haftung ohne Kausalität, wenn das gewünschte Ergebnis rechtlich ohnehin nicht erreichbar gewesen wäre. | 9 Ob 7/10k |
Verdächtige Geschäfte | Bei erkennbarer Übervorteilung: aufklären, gegebenenfalls Mitwirkung verweigern. | RS0112237; RS0071076 |
Beiderseitige Interessen | Interessen beider Vertragsseiten sorgfältig wahren; Pflicht aber nicht überspannen. | 4 Ob 1629/95 |
Sorgfaltsmaßstab | Maßstab sind Kenntnisse und Sorgfalt eines durchschnittlichen Fachnotars; Auftrag und Einzelfall sind entscheidend. | RS0026584; 6 Ob 260/08s |
Juristische Laien | Begrenzte Rechtskenntnisse, etwa aus einer Meisterprüfung, schließen die besondere Belehrung nicht aus. | 8 Ob 511/85 |
Vorteilsanrechnung | Ein durch das Ereignis erlangter Vermögensvorteil ist auf den Schaden anzurechnen. | 2 Ob 155/19m |
Bereits ausgehandelter Vertrag | Bei vorgefertigter Einigung: grundsätzlich korrekte juristische Formulierung und sinnvolle Ergänzungen. | 6 Ob 593/87 |
Entfall der Belehrung | Möglich bei rechtskundiger Vertretung, eingeholtem Rat, vollständigem, unbedenklichem Entwurf oder Zwecklosigkeit. | 2 Ob 44/22t |
Wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit | Keine Pflicht, die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit des Geschäfts zu bewerten. | 7 Ob 173/23a |
Sicherungsmaßnahmen | Keine Pflicht, alle denkbaren außer- oder grundbücherlichen Sicherungen vorzuschlagen. | 8 Ob 180/66; 1 Ob 262/98f |
Betriebsverbindlichkeiten | Keine Haftung bei bewusster Übernahme bekannter, ausreichend erläuterter Risiken. | 6 Ob 505/84 |
Gesetzwidrige Klauseln | Keine Pflicht zur Aufnahme rechtswidriger Klauseln, auch nicht im Mandanteninteresse. | 4 Ob 244/18p |
Servitut | Keine allgemeine Pflicht zur Aufklärung über Umfang einer ungemessenen Servitut auf Nachbargrundstück. | 9 Ob 121/24w |
Anwaltlich vertretene Partei | Belehrungspflicht ist reduziert; Besonderheiten können dennoch eine Aufklärung verlangen. | 7 Ob 695/89 |
Gebührenvermeidung | Als mehrseitiger Treuhänder auch unnötige Gebührenbelastungen vermeiden. | 1 Ob 1/08s |
Vertragsentschluss | Notar muss warnen, aber eine aufgeklärte Partei nicht vom Abschluss abhalten. | RS0026419 |
Treuhandpflichtverletzung | Haftung setzt Pflichtverletzung, Schaden und Kausalität voraus; Kausalität ist vom Geschädigten zu beweisen. | 1 Ob 278/99k |
Änderung Treuhandauftrag | Bei Durchführung vor voller Kaufpreiszahlung über ungesicherten Restkaufpreis aufklären. | RS0109681 |
Mehrparteienberatung | Der Notar berät bei gemeinsamer Vertragserrichtung die übereinstimmenden Parteien; keine automatische Nichtigkeit bei Doppelvertretung. | RS0038775 |