2.2 Form und Gründung der GmbH
Der GmbH-Gesellschaftsvertrag bedarf gem § 4 Abs 3 GmbHG grundsätzlich eines Notariatsakts. Wird eine Partei durch einen Bevollmächtigten vertreten, ist auf die erforderliche Form und den ausreichenden Umfang der Vollmacht zu achten. Die elektronische Errichtung kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen erfolgen; sie setzt insbesondere eine rechtssichere Identifikation der Beteiligten, die Einhaltung der notariellen Form und eine technisch nachvollziehbare Dokumentation voraus.