2.1 Bedeutung, Auslegung und Mindestinhalt
Der Gründungsvertrag begründet die Gesellschaft und legt ihre organisatorische sowie vermögensrechtliche Grundstruktur fest. Mit der Eintragung im Firmenbuch wird er zum dauerhaften Gesellschaftsvertrag und damit zur maßgeblichen Verfassung der Gesellschaft. Seine Bedeutung reicht weit über die Gründung hinaus: Er bestimmt insbesondere die Stellung der Gesellschafter, die Zuständigkeiten der Organe, Mehrheitserfordernisse, Gewinnverteilung, Übertragbarkeit der Beteiligungen und häufig auch die Grundlagen für spätere Konfliktlösungen.