2.1.3 Die Notwendigkeit der Rechtswahl in der letztwilligen Verfügung
Jede Rechtsberatung zur letztwilligen Vermögensnachfolge hat sich mit der Frage zu beschäftigen, welches nationale materielle Erbrecht zur Anwendung gelangen wird bzw soll. Dies mag auf den ersten Blick verwundern, haben doch eine Vielzahl der Testierwilligen keine auffallend internationale Biografie. Man könnte daher den Schluss ziehen, dass eine Beschäftigung mit der EuErbVO bzw der Möglichkeit zur Rechtswahl nur dann geboten ist, wenn sich im Leben oder Vermögen des Mandanten grenzüberschreitende Bezüge finden. Das ist allerdings ein Trugschluss, der unter Umständen zu einer Haftung führen kann.