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Dokument-ID: 1279181
3.1 Vertragsfreiheit bei der Regelung des Ehegattenunterhalts
Nach einer Scheidung können die Ehegatten den nachehelichen Unterhalt grundsätzlich selbst regeln. Von den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 66 bis 78 kann durch Vereinbarung abgewichen werden kann. Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist eine Einigung über den Unterhalt oder ein ausdrücklicher Unterhaltsverzicht sogar Voraussetzung für die Scheidung (§ 55a EheG).