5 Garantie
Die Garantie ist ein zentrales Instrument der Personalsicherung und im Wirtschaftsverkehr, insbesondere im Bank-, Bau- und Transaktionsrecht, von erheblicher praktischer Bedeutung. Anders als die Bürgschaft begründet der echte Garantievertrag eine selbstständige Verpflichtung des Garanten gegenüber dem Begünstigten. Die Garantie ist daher grundsätzlich nicht akzessorisch, dh ihr Bestand hängt nicht vom Bestand oder der Durchsetzbarkeit der gesicherten Hauptforderung ab. Dogmatische Grundlage ist insbesondere § 880a ABGB, ergänzt durch die allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 914 f ABGB.