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Redaktion FORUM Media | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.1 Übersicht zur Auswahl und Überwachung von Gehilfen

Thema

Kernaussage

Judikatur

Grundsatz der Gehilfenhaftung

Wer sich zur Erfüllung einer vertraglichen Pflicht anderer Personen bedient, haftet für deren Verschulden wie für eigenes.

§ 1313a ABGB; 7 Ob 9/11s

Haftungsgrund

Die Gehilfenhaftung beruht darauf, dass die Tätigkeit des Gehilfen der Interessenverfolgung gegenüber dem Geschädigten und damit dem Risikobereich des Schuldners zuzurechnen ist.

10 Ob 96/08b

Rechtsanwalt und Kanzleipersonal

Der Rechtsanwalt haftet für Konzipienten und Kanzleiangestellte, die er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen einsetzt.

7 Ob 9/11s

Formulierungstätigkeit

Die Haftung kann auch bei bloß formulierenden Rechtshandlungen entstehen, etwa bei einer nicht überprüften Unterfertigung einer Grundbuchseingabe.

ÖBA 1995, 983

Maßstab der Zurechnung

Ob eine Haftung nach § 1313a ABGB besteht, richtet sich nach dem konkret vertraglich Geschuldeten.

8 Ob 40/10f

Sachlicher Zusammenhang

Das Verhalten des Gehilfen ist zuzurechnen, wenn es in sachlichem Zusammenhang mit der geschuldeten Interessenverfolgung steht.

2 Ob 591/83; 17 Ob 8/23k

Handeln im Aufgabenbereich

Ein sachlicher Zusammenhang liegt insbesondere vor, wenn der Gehilfe innerhalb seines Aufgabenbereichs schädigende Handlungen setzt oder geschuldete Leistungen unterlässt.

8 Ob 63/17y; 3 Ob 296/98w

Keine Haftung bei bloßer Gelegenheit

Der Geschäftsherr haftet nur für Schäden bei Ausführung der Leistung, nicht für Schäden, die der Gehilfe bloß gelegentlich seiner Tätigkeit zufügt.

7 Ob 25/21h

Erfüllungsgehilfe

Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Willen des Schuldners bei der Erfüllung dessen Verpflichtungen tätig wird.

7 Ob 122/12k

Kein Dienstverhältnis nötig

Ein Dienst- oder sonstiges Vertragsverhältnis zwischen Geschäftsherrn und Gehilfen ist nicht erforderlich; der willentliche Einsatz genügt.

10 Ob 96/08b

Selbstständige Unternehmer

Auch selbstständige Unternehmer, etwa Rechtsanwalts-Substituten oder Dauersubstituten, können Erfüllungsgehilfen sein. Weisungsgebundenheit ist nicht erforderlich.

3 Ob 186/10i; 8 Ob 106/12i; 7 Ob 519/94

Fachliche Selbstständigkeit

Der Schuldner haftet auch dann für den Gehilfen, wenn er dessen Arbeit nicht selbst ausführen, überwachen oder anweisen kann.

1 Ob 711/89; 1 Ob 43/86; 1 Ob 168/22w

Nicht geschuldete Handlungen

Verlangt der Gläubiger vom Gehilfen zwar sachlich zusammenhängende, aber nicht geschuldete Handlungen, besteht für daraus entstehende Schäden keine Haftung nach § 1313a ABGB.

4 Ob 57/02i

Handlungen vor Vertragsabschluss

Handlungen oder Unterlassungen vor Vertragsschluss können Erfüllungsgehilfentätigkeit sein, wenn sie bereits der späteren Vertragserfüllung dienen.

7 Ob 40/70

Unzulässige Substitution durch Treuhänder

Der Treuhänder darf ohne Einverständnis der Treugeber nur in besonders dringenden Ausnahmefällen einen Substituten bestellen; bei unzulässiger Weitergabe haftet er für den dadurch verursachten Schaden.

RS0104483

Konzipient als Erfüllungsgehilfe

Ein Konzipient ist bei Beratung und Vertragserrichtung Erfüllungsgehilfe des Rechtsanwalts; der Anwalt haftet auch ohne eigenes Verschulden für dessen Fehler.

1 Ob 674/90

Grundbuchssicherung durch Konzipienten

Unterbleibt die Durchführung oder ausreichende Aufklärung über eine vereinbarte grundbücherliche Sicherung, haftet der Rechtsanwalt für seinen Konzipienten.

10 Ob 47/05t

Erfahrener Mandant

Die Pflicht zur klaren Aufklärung über die grundbücherliche Sicherung besteht auch gegenüber einem erfahrenen Grundbuchshändler.

10 Ob 47/05t

Hilfskräfte und Verschwiegenheit

Der Rechtsanwalt muss Hilfskräfte zur Verschwiegenheit verpflichten und für deren verlässliche Einhaltung sorgen.

RS0134446

Weiter Hilfskräftebegriff

Hilfskräfte sind nicht nur Kanzleiangestellte, sondern auch externe Personen mit Zugang zu vertraulichen Daten, etwa IT-Techniker.

RS0134449

Anscheinsgehilfenhaftung

Wer den Anschein setzt, eine Person sei sein Gehilfe, kann für deren Verhalten haften.

1 Ob 674/90

Kanzleisozietät

Ein Konzipient kann nach außen als Gehilfe sämtlicher Mitglieder einer Rechtsanwaltssozietät erscheinen.

7 Ob 524/93

Anschein unbeschränkter Substitutionsbefugnis

Überlässt ein Anwalt einem Substituten die selbstständige Betreuung unter eigenem Kanzleibriefpapier und Erreichbarkeit in der Kanzlei, darf der Gegner grundsätzlich auf dessen umfassende Erklärungsbefugnis vertrauen.

RS0056012

Erlaubte Substitution

Bei zulässiger Substitution haftet der ursprünglich Beauftragte grundsätzlich nicht nach § 1313a ABGB, sondern nur für Auswahlverschulden.

4 Ob 229/23i; 6 Ob 501/91

Wesen der Substitution

Substitution setzt voraus, dass wesentliche Teile des Geschäfts auf einen anderen übertragen werden, der in eigener Verantwortung tätig wird.

4 Ob 2112/96h; RS0104481

Bezeichnung nicht entscheidend

Substitution liegt nicht schon deshalb vor, weil eine Person als „Substitut“ bezeichnet wird.

4 Ob 127/97y

Vorbereitetes Grundbuchsgesuch

Die bloße Überreichung eines vorbereiteten Grundbuchsgesuchs an einen anderen Anwalt ist keine Substitution; der Treuhänder haftet weiterhin nach § 1313a ABGB.

4 Ob 2112/96h

Keine Substitution bei Aufsicht

Verfasst ein Kanzleiangestellter Schriftsätze, die der Anwalt kontrolliert und unterzeichnet, oder bleibt der Tätige unter laufender Aufsicht, liegt keine Substitution vor.

4 Ob 381/97a

Gesamtbild der Tätigkeit

Entscheidend für Substitution ist, ob der andere in eigener Verantwortung über die erforderlichen Maßnahmen entscheidet, nicht seine formale Stellung oder Entlohnung.

8 Ob 164/98w

Direkthaftung des Substituten

Der zulässige Substitut haftet dem Klienten grundsätzlich unmittelbar; der substituierende Anwalt haftet für Auswahlverschulden und eigenes Fehlverhalten.

RS0019402; 9 Ob 36/08x

Notarsubstitut

Hat ein Notarsubstitut keine wirksame gesetzliche Bestellung oder keinen konkreten Auftrag, ist er wie ein Notariatskandidat als Erfüllungsgehilfe des Notars anzusehen.

2 Ob 49/02y

Haftung des Notars für Substituten

Die Haftung des Notars für seinen Substituten nach § 1313a ABGB ist auch in § 123 Abs 1 NO verankert.

4 Ob 157/11h

Verschulden und Wissen des Gehilfen

Das Verhalten des Gehilfen wird so beurteilt, als hätte der Schuldner selbst gehandelt; dessen Wissen über konkrete Umstände wird dem Geschäftsherrn zugerechnet.

5 Ob 29/09i; 7 Ob 34/91

Beweislast

Trifft den Geschäftsherrn die Beweislast nach § 1298 ABGB, muss er sich auch hinsichtlich des Verschuldens seines Gehilfen entlasten. Die Sorgfaltsverletzung muss grundsätzlich der Geschädigte beweisen.

10 Ob 2350/96b

Verträge mit Gehilfen

Verträge zwischen Geschäftsherrn und Erfüllungsgehilfen haben grundsätzlich keine Schutzwirkungen zugunsten Dritter.

4 Ob 192/10d

Haftungsausschluss

Die Haftung nach § 1313a ABGB kann grundsätzlich ausgeschlossen werden, nicht aber für vorsätzliche oder grob fahrlässige Schädigungen.

SZ 21/139

Eigene Haftung des Gehilfen

Der Gehilfe haftet dem Vertragspartner des Geschäftsherrn unmittelbar nur, wenn sein Verhalten selbst deliktisch ist.

9 Ob 41/13i

Vertrauen auf Substituten

Ein Anwalt darf grundsätzlich auf die ordnungsgemäße Durchführung eines angenommenen Substitutionsauftrags vertrauen.

RS0055131

Pflichten des Substituten

Mit Annahme des Substitutionsauftrags übernimmt der Substitut die volle Verantwortung für die pflichtgemäße Durchführung und hat eine Treuepflicht gegenüber dem Machtgeber.

16 Bkd 1/08

Arbeitsteilung mehrerer Anwälte

Ein nach außen auftretender Anwalt muss die von einem anderen Anwalt entwickelte Prozessstrategie kritisch rechtlich prüfen und bei drohendem Schaden erforderlichenfalls über den Auftrag hinaus tätig werden.

4 Ob 231/23h

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