7.1 Übersicht zur Auswahl und Überwachung von Gehilfen
Thema | Kernaussage | Judikatur |
Grundsatz der Gehilfenhaftung | Wer sich zur Erfüllung einer vertraglichen Pflicht anderer Personen bedient, haftet für deren Verschulden wie für eigenes. | § 1313a ABGB; 7 Ob 9/11s |
Haftungsgrund | Die Gehilfenhaftung beruht darauf, dass die Tätigkeit des Gehilfen der Interessenverfolgung gegenüber dem Geschädigten und damit dem Risikobereich des Schuldners zuzurechnen ist. | 10 Ob 96/08b |
Rechtsanwalt und Kanzleipersonal | Der Rechtsanwalt haftet für Konzipienten und Kanzleiangestellte, die er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen einsetzt. | 7 Ob 9/11s |
Formulierungstätigkeit | Die Haftung kann auch bei bloß formulierenden Rechtshandlungen entstehen, etwa bei einer nicht überprüften Unterfertigung einer Grundbuchseingabe. | ÖBA 1995, 983 |
Maßstab der Zurechnung | Ob eine Haftung nach § 1313a ABGB besteht, richtet sich nach dem konkret vertraglich Geschuldeten. | 8 Ob 40/10f |
Sachlicher Zusammenhang | Das Verhalten des Gehilfen ist zuzurechnen, wenn es in sachlichem Zusammenhang mit der geschuldeten Interessenverfolgung steht. | 2 Ob 591/83; 17 Ob 8/23k |
Handeln im Aufgabenbereich | Ein sachlicher Zusammenhang liegt insbesondere vor, wenn der Gehilfe innerhalb seines Aufgabenbereichs schädigende Handlungen setzt oder geschuldete Leistungen unterlässt. | 8 Ob 63/17y; 3 Ob 296/98w |
Keine Haftung bei bloßer Gelegenheit | Der Geschäftsherr haftet nur für Schäden bei Ausführung der Leistung, nicht für Schäden, die der Gehilfe bloß gelegentlich seiner Tätigkeit zufügt. | 7 Ob 25/21h |
Erfüllungsgehilfe | Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Willen des Schuldners bei der Erfüllung dessen Verpflichtungen tätig wird. | 7 Ob 122/12k |
Kein Dienstverhältnis nötig | Ein Dienst- oder sonstiges Vertragsverhältnis zwischen Geschäftsherrn und Gehilfen ist nicht erforderlich; der willentliche Einsatz genügt. | 10 Ob 96/08b |
Selbstständige Unternehmer | Auch selbstständige Unternehmer, etwa Rechtsanwalts-Substituten oder Dauersubstituten, können Erfüllungsgehilfen sein. Weisungsgebundenheit ist nicht erforderlich. | 3 Ob 186/10i; 8 Ob 106/12i; 7 Ob 519/94 |
Fachliche Selbstständigkeit | Der Schuldner haftet auch dann für den Gehilfen, wenn er dessen Arbeit nicht selbst ausführen, überwachen oder anweisen kann. | 1 Ob 711/89; 1 Ob 43/86; 1 Ob 168/22w |
Nicht geschuldete Handlungen | Verlangt der Gläubiger vom Gehilfen zwar sachlich zusammenhängende, aber nicht geschuldete Handlungen, besteht für daraus entstehende Schäden keine Haftung nach § 1313a ABGB. | 4 Ob 57/02i |
Handlungen vor Vertragsabschluss | Handlungen oder Unterlassungen vor Vertragsschluss können Erfüllungsgehilfentätigkeit sein, wenn sie bereits der späteren Vertragserfüllung dienen. | 7 Ob 40/70 |
Unzulässige Substitution durch Treuhänder | Der Treuhänder darf ohne Einverständnis der Treugeber nur in besonders dringenden Ausnahmefällen einen Substituten bestellen; bei unzulässiger Weitergabe haftet er für den dadurch verursachten Schaden. | RS0104483 |
Konzipient als Erfüllungsgehilfe | Ein Konzipient ist bei Beratung und Vertragserrichtung Erfüllungsgehilfe des Rechtsanwalts; der Anwalt haftet auch ohne eigenes Verschulden für dessen Fehler. | 1 Ob 674/90 |
Grundbuchssicherung durch Konzipienten | Unterbleibt die Durchführung oder ausreichende Aufklärung über eine vereinbarte grundbücherliche Sicherung, haftet der Rechtsanwalt für seinen Konzipienten. | 10 Ob 47/05t |
Erfahrener Mandant | Die Pflicht zur klaren Aufklärung über die grundbücherliche Sicherung besteht auch gegenüber einem erfahrenen Grundbuchshändler. | 10 Ob 47/05t |
Hilfskräfte und Verschwiegenheit | Der Rechtsanwalt muss Hilfskräfte zur Verschwiegenheit verpflichten und für deren verlässliche Einhaltung sorgen. | RS0134446 |
Weiter Hilfskräftebegriff | Hilfskräfte sind nicht nur Kanzleiangestellte, sondern auch externe Personen mit Zugang zu vertraulichen Daten, etwa IT-Techniker. | RS0134449 |
Anscheinsgehilfenhaftung | Wer den Anschein setzt, eine Person sei sein Gehilfe, kann für deren Verhalten haften. | 1 Ob 674/90 |
Kanzleisozietät | Ein Konzipient kann nach außen als Gehilfe sämtlicher Mitglieder einer Rechtsanwaltssozietät erscheinen. | 7 Ob 524/93 |
Anschein unbeschränkter Substitutionsbefugnis | Überlässt ein Anwalt einem Substituten die selbstständige Betreuung unter eigenem Kanzleibriefpapier und Erreichbarkeit in der Kanzlei, darf der Gegner grundsätzlich auf dessen umfassende Erklärungsbefugnis vertrauen. | RS0056012 |
Erlaubte Substitution | Bei zulässiger Substitution haftet der ursprünglich Beauftragte grundsätzlich nicht nach § 1313a ABGB, sondern nur für Auswahlverschulden. | 4 Ob 229/23i; 6 Ob 501/91 |
Wesen der Substitution | Substitution setzt voraus, dass wesentliche Teile des Geschäfts auf einen anderen übertragen werden, der in eigener Verantwortung tätig wird. | 4 Ob 2112/96h; RS0104481 |
Bezeichnung nicht entscheidend | Substitution liegt nicht schon deshalb vor, weil eine Person als „Substitut“ bezeichnet wird. | 4 Ob 127/97y |
Vorbereitetes Grundbuchsgesuch | Die bloße Überreichung eines vorbereiteten Grundbuchsgesuchs an einen anderen Anwalt ist keine Substitution; der Treuhänder haftet weiterhin nach § 1313a ABGB. | 4 Ob 2112/96h |
Keine Substitution bei Aufsicht | Verfasst ein Kanzleiangestellter Schriftsätze, die der Anwalt kontrolliert und unterzeichnet, oder bleibt der Tätige unter laufender Aufsicht, liegt keine Substitution vor. | 4 Ob 381/97a |
Gesamtbild der Tätigkeit | Entscheidend für Substitution ist, ob der andere in eigener Verantwortung über die erforderlichen Maßnahmen entscheidet, nicht seine formale Stellung oder Entlohnung. | 8 Ob 164/98w |
Direkthaftung des Substituten | Der zulässige Substitut haftet dem Klienten grundsätzlich unmittelbar; der substituierende Anwalt haftet für Auswahlverschulden und eigenes Fehlverhalten. | RS0019402; 9 Ob 36/08x |
Notarsubstitut | Hat ein Notarsubstitut keine wirksame gesetzliche Bestellung oder keinen konkreten Auftrag, ist er wie ein Notariatskandidat als Erfüllungsgehilfe des Notars anzusehen. | 2 Ob 49/02y |
Haftung des Notars für Substituten | Die Haftung des Notars für seinen Substituten nach § 1313a ABGB ist auch in § 123 Abs 1 NO verankert. | 4 Ob 157/11h |
Verschulden und Wissen des Gehilfen | Das Verhalten des Gehilfen wird so beurteilt, als hätte der Schuldner selbst gehandelt; dessen Wissen über konkrete Umstände wird dem Geschäftsherrn zugerechnet. | 5 Ob 29/09i; 7 Ob 34/91 |
Beweislast | Trifft den Geschäftsherrn die Beweislast nach § 1298 ABGB, muss er sich auch hinsichtlich des Verschuldens seines Gehilfen entlasten. Die Sorgfaltsverletzung muss grundsätzlich der Geschädigte beweisen. | 10 Ob 2350/96b |
Verträge mit Gehilfen | Verträge zwischen Geschäftsherrn und Erfüllungsgehilfen haben grundsätzlich keine Schutzwirkungen zugunsten Dritter. | 4 Ob 192/10d |
Haftungsausschluss | Die Haftung nach § 1313a ABGB kann grundsätzlich ausgeschlossen werden, nicht aber für vorsätzliche oder grob fahrlässige Schädigungen. | SZ 21/139 |
Eigene Haftung des Gehilfen | Der Gehilfe haftet dem Vertragspartner des Geschäftsherrn unmittelbar nur, wenn sein Verhalten selbst deliktisch ist. | 9 Ob 41/13i |
Vertrauen auf Substituten | Ein Anwalt darf grundsätzlich auf die ordnungsgemäße Durchführung eines angenommenen Substitutionsauftrags vertrauen. | RS0055131 |
Pflichten des Substituten | Mit Annahme des Substitutionsauftrags übernimmt der Substitut die volle Verantwortung für die pflichtgemäße Durchführung und hat eine Treuepflicht gegenüber dem Machtgeber. | 16 Bkd 1/08 |
Arbeitsteilung mehrerer Anwälte | Ein nach außen auftretender Anwalt muss die von einem anderen Anwalt entwickelte Prozessstrategie kritisch rechtlich prüfen und bei drohendem Schaden erforderlichenfalls über den Auftrag hinaus tätig werden. | 4 Ob 231/23h |