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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.5 Hemmung und Unterbrechung

Wer sich auf eine Hemmung der Verjährung beruft, muss auch nachweisen, dass zufolge eines konkreten Sachverhalts eine solche Hemmung eingetreten ist. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0034647.

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