Neu
Dokument-ID: 1279412
3.5 Hemmung und Unterbrechung
Wer sich auf eine Hemmung der Verjährung beruft, muss auch nachweisen, dass zufolge eines konkreten Sachverhalts eine solche Hemmung eingetreten ist. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0034647.]