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Tanja Stangl-Fraberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.3 Konsensprobleme und Vertragsauslegung

Auslegung von Willenserklärungen

Für die Auslegung von Willenserklärungen ist nach § 914 ABGB nicht die (im vorliegenden Fall noch dazu übereinstimmende) Vorstellung der Vertragsschließenden maßgeblich, sondern ausgehend vom buchstäblichen Sinn des Ausdrucks die Absicht der Parteien zu erforschen (3 Ob 200/13b). Die Auslegung ist am Empfängerhorizont zu messen, wobei die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen nicht danach zu beurteilen sind, was der Erklärende sagen wollte oder der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern danach, wie ein redlicher Erklärungsempfänger die Erklärung verstehen durfte. Dabei ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere auf den Geschäftszweck und die Interessenlage Bedacht zu nehmen. Die Auslegungsregel des § 915 ABGB ist dem gegenüber für die Auslegung erst dann heranzuziehen, wenn die Ermittlung der erklärten Absicht der Parteien (auch unter Einschluss der ergänzenden Verkehrsübung) ohne eindeutiges Ergebnis geblieben ist; insoweit ist § 915 ABGB subsidiär (RIS-Justiz RS0109295; Bollenberger in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB4 § 915 Rz 1).

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