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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.2 Auswahl und Überwachung von Gehilfen – Entscheidungen

Allgemeines

§ 1313a ABGB bestimmt, dass wer einem anderen zu einer Leistung verpflichtet ist, ihm für das Verschulden der Personen, deren er sich zur Erfüllung bedient, wie für sein eigenes zu haften hat.

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