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Dokument-ID: 1279406
2.5.2 Schadensminderungspflicht
Der Einwand der Verletzung der Schadensminderungspflicht gehört nicht zum Vorteilsausgleich, sondern betrifft die Schadenshöhe und steht daher der Fällung eines Zwischenurteils nicht entgegen. • [Fußnote: OGH 24.5.2005, 1 Ob 270/04v.]