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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.1 Schadensbegriff

§ 1293 ABGB definiert den Schaden im engeren Sinn und den entgangenen Gewinn. Als positiven Schaden beschreibt das Gesetz den Nachteil am Vermögen, an Rechten oder an der Person.

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