1.3 Pfandrecht
Bei Pfandrechten handelt es sich um dingliche Rechte, daher ist zur Begründung Titel und Modus erforderlich. Gem § 449 ABGB kommt als Titel ein Gesetz, ein richterlicher Ausspruch, ein Vertrag oder eine letztwillige Verfügung infrage. Bei einem Rechtsgeschäft des persönlichen Schuldners oder eines Dritten (Vertrag, letztwillige Verfügung) spricht man von der „Verpfändung“, bei einem Gesetz oder einem richterlichen Titel spricht man von der „Pfändung“ (Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht § 13 GBG Rz 57).