1.2.2 Persönliche Servitut des Gebrauchs
Der Oberste Gerichtshof kam zum Ergebnis, dass die Begründung einer persönlichen Dienstbarkeit des Gebrauchs (durch Ersitzung) als unregelmäßige Grunddienstbarkeit und damit zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers der herrschenden Liegenschaft nicht von vornherein ausgeschlossen ist, sofern damit auch eine vorteilhaftere oder bequemere Nutzung einer Liegenschaft im Eigentum des Berechtigten verbunden ist und nicht dessen persönlichen Bedürfnisse im Vordergrund stehen. Für die Begründung eines solchen Rechts ist dessen zeitliche Begrenzung nicht entscheidend (vgl OGH 1Ob 108/24z).