Neu
Dokument-ID: 1279009
2.2.1 Besondere Regelungen bei Geschäftsraummietverhältnissen
§ 1 MRG – Anwendungsbereich
Das Mietrechtsgesetz findet grundsätzlich auf die Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten Anwendung. Für bestimmte Objekte oder Fallkonstellationen sieht § 1 MRG jedoch Ausnahmen vor, sodass einzelne Mietverhältnisse ganz oder teilweise vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen sein können.