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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2 Schadensberechnung

Die Rspr berechnet den Schaden grundsätzlich objektiv-abstrakt und spricht diesen Betrag selbst dann zu, wenn das subjektiv berechnete Interesse geringer wäre. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0030075. Der maßgebliche Unterschied zur subjektiv-konkreten Berechnung liegt dabei darin, dass bei dieser auf alle Veränderungen in der gesamten Vermögenslage des Geschädigten abgestellt wird, während sich der objektiv-abstrakt berechnete Schaden aus der Differenz des gemeinen Werts des beschädigten Rechtsguts vor und nach der Beschädigung ohne Rücksicht auf die Rückwirkungen des Schadensereignisses auf das sonstige Vermögen des Geschädigten ergibt. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0030119. Der objektiv-abstrakte Schaden ist selbst dann, wenn Interessenersatz begehrt werden könnte, das Minimum des zuzuerkennenden Betrages; dieser Betrag ist selbst dann zuzusprechen, wenn das subjektiv bezeichnete Interesse geringer wäre. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0030075.

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