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Dokument-ID: 1279638
1.6 Hinweise zur Schadensprävention
- Es gibt keine Typizität von Schadensfällen.
- Ein hoher Anteil von Schäden entsteht durch Fristversäumnis (§ 57 Abs 1 GBG, § 95 EheG).
- Zur Einhaltung der Fristen ist die Schulung des Personals erforderlich
- Eine stichprobenweise Überprüfung in der Kanzlei durch den Rechtsanwalt (bzw durch die Rechtsanwältin) oder durch den Kanzleileiter (bzw durch die Kanzleileiterin) ist notwendig.
- Nach gefestigter Judikatur gibt es keinen Wiedereinsetzungsgrund mehr, wenn der Akt mit der falschen Frist dem Rechtsanwalt (bzw der Rechtsanwältin) vorgelegt wurde und er (bzw sie) diese übersehen hat.
- Zur Erfüllung der Aufklärungspflichten reichen Aktenvermerke über den Inhalt der Besprechungen samt Anführung der übergebenen Unterlagen zwischen dem Rechtsanwalt (bzw der Rechtsanwältin) und dem Mandanten aus.
- Bei von vornherein aussichtsloser Rechtssache empfiehlt es sich, die Rechtsbelehrung durch den Mandanten unterschreiben zu lassen.