4 Bürgschaft
Die Bürgschaft ist eines der klassischen Instrumente der Personalsicherheit im Privatrecht. Sie dient der Absicherung einer fremden Schuld, indem sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Hauptschuldners einzustehen, wenn dieser nicht leistet. Gesetzlich geregelt ist die Bürgschaft in den §§ 1346 ff ABGB. Der Bürgschaftsvertrag ist akzessorisch, dh die Verpflichtung des Bürgen setzt daher grundsätzlich das Bestehen einer wirksamen Hauptverbindlichkeit voraus und folgt in Bestand und Umfang im Ausgangspunkt der gesicherten Forderung.