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Dokument-ID: 1279408
3.1 Verjährungsfristen, Beginn und Ende
Liegt kein strafrechtlich relevantes Verhalten des Treuhänders vor, so gilt für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nicht die 30jährige, sondern die dreijährige Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB, wobei die Verjährung mit der Kenntnis des Treugebers von der Abbuchung zu laufen beginnt. • [Fußnote: OGH 8.7.2010, 2 Ob 15/10k.] Gem § 1489 ABGB verjähren Schadenersatzansprüche binnen drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.